Es wird von folgenden bereinigten einkommensteuerrechtlichen Abzügen ausgegangen:  Kinderbetreuung: 9'000.00;  Fahrkosten: Fr. 550.00 x 12 = Fr. 6'600.00;  Auswärtige Verpflegung: Fr. 3'200.00; - 23 -  Pauschalabzug zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten: Fr. 2'098.80;  Pauschalabzug für Versicherungsprämien: Fr. 3'000.00;  Kinderabzug = Fr. 7'100.00. Dies ergibt Abzüge von insgesamt Fr. 30'998.80. Demnach ist nicht von einem Verbilligungsanspruch auszugehen. Es ist daher angezeigt, keine Prämienverbilligung zu berücksichtigen – was auch in Bezug auf den Kindsvater gilt (entgegen Berufungsantwort S. 10).