Der Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung muss jeweils bis spätestens 31. Dezember im Vorjahr des Anspruchsjahres gestellt werden, andernfalls der Anspruch auf Prämienverbilligung für das betreffende Anspruchsjahr verwirkt ist (§10 Abs. 4 KVGG). Vorbehalten bleibt das ausserordentliche Verfahren bei wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Veränderung der persönlichen Verhältnisse oder Neuanmeldungen von Personen, die über keine rechtskräftige Steuerveranlagung im Kanton Aargau verfügen (§ 11 Abs. 1 KVGG).