Die Prämienverbilligung wird aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des massgebenden Steuerjahres festgesetzt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat (§ 7 Abs. 1 KVGG). Der Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung muss jeweils bis spätestens 31. Dezember im Vorjahr des Anspruchsjahres gestellt werden, andernfalls der Anspruch auf Prämienverbilligung für das betreffende Anspruchsjahr verwirkt ist (§10 Abs. 4 KVGG).