Für die Phase vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 werde mit der Prämienverbilligung die Prämie der Grundversicherung KVG für den Kläger vollständig gedeckt und betrage demnach Fr. 0.00 (angefochtener Entscheid E. 3.8.4). Im Jahr 2022 belaufe sich die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung KVG für den Kläger auf monatlich Fr. 88.55. Der Vater habe ausgeführt, dass keine Krankenkassenverbilligung mehr erfolge. Dies erscheine aufgrund des Mehrverdienstes des Vaters immerhin möglich (angefochtener Entscheid E. 3.8.5).