8.2. Die Vorinstanz erwog, im ersten Halbjahr 2020 sei der Kläger zusammen mit seiner Mutter versichert gewesen und die monatliche Krankenkassenprämie der Grundversicherung habe Fr. 35.20 betragen (angefochtener Entscheid E. 3.8.1). Ab 1. Juli 2020 sei der Kläger zusammen mit seinem Vater krankenversichert gewesen mit einer monatlichen Prämie für die Grundversicherung von Fr. 89.15 (angefochtener Entscheid E. 3.8.3). Für die Phase vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 werde mit der Prämienverbilligung die Prämie der Grundversicherung KVG für den Kläger vollständig gedeckt und betrage demnach Fr. 0.00 (angefochtener Entscheid E. 3.8.4).