Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie, dass in den 4 Stunden Arbeit des Au-Pair auch Hausarbeit eingeschlossen ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die von der Vorinstanz für die Betreuung des Klägers veranschlagten Fr. 900.00 (Juli 2022) bzw. Fr. 550.00 (ab August 2022 [Beginn der Schulpflicht]) nicht weiterhin angemessen sein sollen, ging sie hierfür doch von einer Betreuungszeit von 6 bzw. 3 Stunden aus (angefochtener Entscheid E. 3.8.4 und E. 3.8.6), was vom Kläger für die Zeit bis im Juli 2022 unbestritten blieb. Folglich hat es auch in diesem Punkt sein Bewenden beim vorinstanzlichen Entscheid.