Aufgrund der Schichtarbeit des Kindsvaters (vgl. act. 119) ist anzunehmen, dass er (oder allenfalls seine Mutter) zugegen ist, folglich der Kläger auch von ihm (oder allenfalls seiner Mutter, welche den Kindsvater bereits früher unterstützt hat) betreut wird. Anders lässt sich der geringe Arbeitseinsatz von I. jedenfalls nicht erklären.