6.5.2.2. Gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag (Berufungsbeilage 6) ist bloss ein Bruttobarlohn von Fr. 710.00 geschuldet. Namentlich fallen gemäss Arbeitsvertrag entgegen der Auflistung in der Berufung keine BVG-Beiträge an und auch die in der Berufung genannten AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge stimmen nicht mit denjenigen gemäss Berufungsbeilage 6 – welche tiefer sind – überein. Bezüglich der Krankenversicherung ist zudem zu beachten, dass der Kindsvater gemäss Arbeitsvertrag S. 2 50 % der Prämien vom Bruttolohn abziehen kann (Berufungsbeilage 6), diese mithin nicht vollumfänglich zu Lasten des Kindsvaters gehen.