6.5.2.1. Festzustellen ist zunächst, dass abgesehen von vermutlich durch den Kindsvater selbst erstellten Übersichten, keinerlei Belege zu den tatsächlichen Kosten (Lohnabrechnungen mit Zahlungsnachweis sowie Quittungen betreffend Sprachschule) vorliegen. Diese sollen im Hauptverfahren eingereicht worden sein. Weshalb der Kläger dieselben in Nachachtung seiner Mitwirkungsobliegenheit hier nicht eingereicht hat, lässt er unbegründet. - 18 -