Es trifft zwar zu, dass es seltsam anmutet, dass einige Betreuungsstunden geltend gemacht wurden, die doppelt bezahlt wurden, keine Betreuungsverträge vorliegen, die Aktivität der Grossmutter in den Aufstellungen von G. und H. nicht zu entnehmen ist und der Vater die Kinderbetreuung nicht von den Steuern abgezogen hat. Dies hat allerdings auch bereits die Vorinstanz festgestellt und entsprechend berücksichtigt, indem sie eine vereinfachte Berechnung basierend auf 220 Arbeitstagen im Jahr, einer Betreuung von 6 Stunden pro Arbeitstag und einem durchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 8.85 vorgenommen hat (angefochtener Entscheid E. 3.8.4).