Der Vater habe die Kinderbetreuung auch nicht von den Steuern abgezogen. Unter diesen Gesichtspunkten mute es seltsam an, dass die Kinderbetreuung monatlich Fr. 1'000.00 ausgemacht habe (Berufungsantwort S. 6-8). 6.5. 6.5.1. Zu prüfen sind zunächst die Vorbringen der Beklagten zu den Kinderbetreuungskosten ab 1. Januar 2021.