Sie bringt überdies vor, für die Kinderbetreuung sei bereits ab 1. Januar 2021 lediglich ein Betrag von Fr. 415.00 zu berücksichtigen. Selbst die Vorinstanz habe ausgeführt, dass beispielsweise für den Zeitraum vom 25. Mai bis 30. Juli 2021 einige Betreuungsstunden geltend gemacht worden seien, die doppelt bezahlt worden seien. Eine Begründung hierfür sei nicht ersichtlich. Sodann würden keine Betreuungsverträge vorliegen. Die Aktivität der Grossmutter bis September 2021 sei weder den Aufstellungen von G. noch denjenigen von H. zu entnehmen. Der Vater habe die Kinderbetreuung auch nicht von den Steuern abgezogen.