5.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, für die Beurteilung des vorliegenden Falls sei Schweizer Recht anwendbar, welches auch für den Anteil der Wohnkosten von F. gelte (Berufung S. 11). Sowohl für die Wohnung in R. (Deutschland) wie auch in Q. (Deutschland) betrage der Wohnkostenanteil von F. gemäss den Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz Fr. 250.00 (Berufung S. 12).