5. 5.1. Strittig ist sodann die Höhe des Wohnkostenanteils der Tochter der Beklagten. 5.2. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe im Jahr 2020 eine 3-Zimmerwoh- nung in R. (Deutschland) bewohnt und dafür Euro 470.00 bzw. (Wechselkurs Fr. 1.07045366) Fr. 503.10 Miete, inkl. Nebenkosten bezahlt. Davon sei für die Tochter F. der für Deutschland übliche Wohnkostenanteil eines - 13 - Kindes von 20 % (vgl. statt vieler: www.fachanwaeltin-familien- recht.com/News/Was_ist_eigentlich_in_dem_Zahlbetrag_fuer_den_Kin- desunterhalt_enthalten), d.h. Fr. 100.00, in Abzug zu bringen (angefochtener Entscheid E. 4.2.1).