Mit dem blossen Hinweis auf angebliche Erfahrungswerte ist die Beklagte jedenfalls ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Überdies ist dem beklagtischen Vorbringen zu entgegnen, dass allgemein bekannt ist, dass viele Schweizer im Sinnes eines "Einkaufstourismus" gelegentlich bis regelmässig in Deutschland nahe der Schweizer Grenze namentlich Nahrung, Kleidung, Wäsche sowie Produkte für Körper- und Gesundheitspflege, mithin Positionen, welche vom Grundbetrag abgedeckt werden (vgl. vorne E. 3.4), einkaufen, da diese Produkte in Deutschland – auch nahe der Schweizer Grenze – günstiger erhältlich sind als in der Schweiz.