4.4. Die Beklagte nennt keinerlei Belege für ihre Behauptung, wonach das Preisniveau nahe der Schweizer Grenze praktisch gleich hoch sein soll wie auf der anderen Seite. Sie bringt einzig vor, dass dies "erfahrungsgemäss" so sei. Mit dem blossen Hinweis auf angebliche Erfahrungswerte ist die Beklagte jedenfalls ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.