4.2. Die Vorinstanz erwog dazu, bei einem Vergleich der Lebenshaltungskosten anhand des Preisniveauindizes nach Land für das Jahr 2020 ergebe sich für die Beklagte ein für Deutschland angepasster Grundbetrag von Fr. 840.00 statt Fr. 1'200.00 (Schweiz 159.3 gegenüber Deutschland 110.5 entspreche 69.36 %, aufgerundet auf 70 %; angefochtener Entscheid E. 4.2.1). 4.3. Mit Berufungsantwort bringt die Beklagte vor, sie lebe in Deutschland an der Grenze zur Schweiz. Erfahrungsgemäss sei das Preisniveau an der Schweizer Grenze praktisch gleich hoch wie auf der anderen Seite des Rheins, weshalb von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 auszugehen sei (Berufungsantwort S. 11).