Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 4D_31/2021 E. 2.1). Infolgedessen ist hierauf nicht weiter einzugehen. - 12 - 4. 4.1. Strittig ist ferner, ob die Vorinstanz den beklagtischen Grundbetrag zutreffend dem Preisniveau für Deutschland angepasst hat.