Die Frage, ob die Vorinstanz in Bezug auf das "Vertraulich-Mäppchen" den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann sodann offen gelassen werden. Wie soeben ausgeführt, ist – auch ohne Berücksichtigung des fraglichen Mäppchens – nicht glaubhaft, dass bereits vor dem 1. März 2022 ein Konkubinat vorlag. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 4D_31/2021 E. 2.1).