Entgegen den klägerischen Ausführungen in der Eingabe vom 18. Januar 2023 sind diese neuen Beilagen zulässig und daher zu berücksichtigen (vorne E. 2.2). Zwar trifft zu, dass diese für sich alleine nicht strikt beweisen, dass der betreffende Bürger nicht an einem anderen Ort mit seiner Lebenspartnerin wohnt, doch sprechen diese durchaus mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen eines Konkubinats vor dem 1. März 2022. Die Beklagte hat ihre Lebenssituation und die damit im Zusammenhang stehenden Wohnkosten und den Grundbetrag somit trotz der Einwendungen des Klägers glaubhaft dargelegt. Die vom Kläger dagegen erhobene Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.