Überdies hat die Beklagte mit Berufungsantwort drei neue Beilagen eingereicht: Eine Meldebestätigung der Gemeinde T. vom 10. Februar 2020 (Berufungsantwortbeilage 1), eine Hauptwohnsitzbescheinigung der Gemeinde U. vom 2. März 2022 (Berufungsantwortbeilage 2) und eine Abmeldebestätigung der Gemeinde U. vom 2. März 2022 (Berufungsantwortbeilage 3), allesamt den Partner der Beklagten betreffend. Entgegen den klägerischen Ausführungen in der Eingabe vom 18. Januar 2023 sind diese neuen Beilagen zulässig und daher zu berücksichtigen (vorne E. 2.2).