Auch der Umstand, dass sie eine grössere und teurere Wohnung bezog, belegt nicht, dass sie mit ihrem Lebenspartner zusammenzog. Die Beklagte hat anlässlich der Verhandlung glaubhaft ausgesagt, das zusätzliche Zimmer sei für ihren Sohn [Kläger] gedacht gewesen (act. 146). Der Umstand, dass der Sohn nun nicht bei der Beklagten wohnt (vgl. Berufung S. 6), belegt nicht, dass sich die Beklagte diese Möglichkeit ursprünglich nicht hat offen lassen wollen.