Es erscheint naheliegend, dass sich die Beklagte, angesichts des Umstands, dass der Kindsvater offenbar auch zu diesem Zeitpunkt wieder beinahe täglich vor ihrem Wohnhaus zugegen war, belästigt gefühlt hat und deswegen von ihrem Lebenspartner regelmässig besucht wurde. Dies belegt, wie bereits erwähnt, aber keine Haushaltsgemeinschaft im Sinne eines Konkubinats. - 11 -