geführt hat. Ebensowenig steht diese Aussage im Widerspruch zur zuvor getätigten Aussage (act. 141), wonach ihr Lebenspartner drei bis vier Mal pro Woche bei ihr sei, je nachdem, wie es sich arbeitstechnisch verhalte, handelt es sich bei dieser Aussage doch um eine Beschreibung der grundsätzlichen Situation, wohingegen es bei der anderen Aussage speziell um die Anfangszeit ging. Insgesamt sprechen die Ausführungen der Beklagten somit gegen das Vorliegen eines Konkubinats vor dem 1. März 2022.