Dies schliesst selbstredend nicht aus, dass er sie regelmässig besucht. Entgegen den klägerischen Ausführungen hat die Beklagte sodann auch nicht ausgesagt, dass ihr Lebenspartner in der ersten Zeit nach dem Umzug täglich bei ihr "gewohnt" habe, sondern, dass ihr Freund eigentlich fast täglich bei ihr gewesen sei und ihr Rückhalt gegeben habe, worum sie sehr froh gewesen sei, weil in der ersten Zeit nach dem Umzug der Kindsvater immer wieder vorbeigefahren und "um die Ecke gestanden sei", was auch ihre Tochter gesehen habe (act. 148). Auch diese Erklärung erscheint plausibel und steht nicht im Widerspruch zur Aussage der Beklagten, wonach sie keine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Partner