Sodann steht diese Aussage auch nicht in Widerspruch zur Behauptung in der Stellungnahme vom 13. September 2021, wonach die Beklagte alleine lebe (act. 46). Im vorliegenden Kontext, d.h. in Bezug auf den Grundbetrag und die Wohnkosten, ist darunter zu verstehen, dass ihr Lebenspartner nicht eine Haushaltsgemeinschaft mit ihr führt, sondern über eine eigene Wohnung verfügt. Dies schliesst selbstredend nicht aus, dass er sie regelmässig besucht.