3.5. Entgegen den klägerischen Ausführungen hat die Beklagte anlässlich der Parteibefragung nicht ausgesagt, dass ihr Lebenspartner drei bis vier Tage pro Woche bei ihr "wohne", sondern, dass er drei bis vier Mal pro Woche bei ihr sei. Es komme darauf an, wie es sich arbeitstechnisch zulasse, arbeite er doch in S., in der anderen Richtung. Am Wochenende sei er eigentlich immer da (act. 141). Dies erscheint durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Sodann steht diese Aussage auch nicht in Widerspruch zur Behauptung in der Stellungnahme vom 13. September 2021, wonach die Beklagte alleine lebe (act. 46).