Zum Grundbetrag hinzugeschlagen wird der effektive Mietzins für das Wohnen, soweit dieser den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners angemessen ist. Bei einer Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (Ziff. II/1 SchKG-Richtlinien).