Ferner werde gerügt, dass die Vorinstanz die angebliche Adresse des Lebenspartners von der Beklagten empfangen, in ein grünes "Vertraulich- Mäppchen" gelegt und zu den Akten genommen habe, dem Vertreter des Klägers die Einsicht in dieses Mäppchen jedoch verweigert worden sei. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (Berufung S. 10).