Schliesslich sei aktenkundig, dass die Beklagte im Mai 2020 ihre Arbeitsstelle verloren und bis Ende November 2020 über ein sehr geringes Einkommen verfügt habe. Es sei nicht glaubwürdig, dass sie bei diesem geringen Einkommen per 1. September 2020 eine teurere Wohnung angemietet habe, ohne die höheren Wohnkosten aufgrund des Zusammenlebens mit ihrem neuen Lebenspartner teilen zu können (Berufung S. 7). Damit habe der Kläger das Konkubinat der Beklagten per 1. September 2020 bewiesen (Berufung S. 8).