habe. Diesen Fotos könne entnommen werden, dass der neue Lebenspartner nicht nur in der ersten Zeit nach dem Umzug (September/Oktober 2020) täglich bei ihr gewesen sei, sondern zum Beispiel auch im Februar bis Juni 2021 (Berufung S. 5). Anlässlich der Einvernahme im Strafverfahren vor Amtsgericht Q. habe sie zu Protokoll gegeben, sie und ihr Freund seien am 29. August 2020 umgezogen. Die Behauptung der Beklagten, damit sei gemeint gewesen, ihr Lebenspartner habe ihr beim Umzug lediglich geholfen, sei nicht glaubwürdig.