Die Beklagte habe vor Gericht nachweislich drei völlig widersprüchliche Varianten behauptet: (i) sie lebe alleine, (ii) ihr Lebenspartner wohne drei bis vier Tage pro Woche bei ihr und (iii) ihr Lebenspartner habe in der ersten Zeit nach dem Umzug täglich bei ihr gewohnt (Berufung S. 4 f.). Der Kläger habe hunderte von Fotos eingereicht, auf welchen das Fahrzeug des Lebenspartners der Beklagten fotografiert worden sei, als es vor der Wohnung der Beklagten gestanden -9-