3.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, entgegen der Vorinstanz sei bei der Beklagten bereits ab dem 1. September 2020 und nicht erst ab dem 1. März 2022 von einem Konkubinat auszugehen. Die Beklagte habe vor Gericht nachweislich drei völlig widersprüchliche Varianten behauptet: (i) sie lebe alleine, (ii) ihr Lebenspartner wohne drei bis vier Tage pro Woche bei ihr und (iii) ihr Lebenspartner habe in der ersten Zeit nach dem Umzug täglich bei ihr gewohnt (Berufung S. 4 f.).