3.2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrem neuen Lebenspartner E. zusammenlebe, habe sie doch im Rahmen des Strafverfahrens vor Amtsgericht Q. davon gesprochen, dass sie am 29. August 2020 von R. nach Q. umgezogen seien. Seit dem Bezug der bedeutend grösseren Wohnung – eigentlich fünf Zimmer – sei bei der Beklagten von einem Konkubinat auszugehen, habe sie doch vorher eine 3- Zimmer-Wohnung bewohnt (angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Beklagte habe vorgebracht, es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie seit Ende August 2020 im Konkubinat lebe, was sich per 1. März 2022 dann geändert habe (angefochtener Entscheid E. 3.4).