2.3. In Verfahren betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gilt ein herabgesetzter Beweismassstab. Es genügt, eine Tatsache glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 5A_239/2017 E. 2.3). 3. 3.1. Strittig ist zunächst, ab wann bei der Beklagten hinsichtlich des Grundbetrags und der Wohnkosten vom Vorliegen eines Konkubinats im Sinne einer dauernden Hausgemeinschaft auszugehen ist.