Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Da hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen – namentlich die Einhaltung der Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) – erfüllt sind, ist diesbezüglich auf die Berufung einzutreten.