1. 1.1. Die vorliegende Berufung des Klägers richtet sich zum einen gegen die Höhe der mit Dispositivziffer 1.1. des angefochtenen Entscheides des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 5. Dezember 2022 vorsorglich festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens -7-