3. Dem Gesuchsteller und Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." 3.2. Am 12. Januar 2023 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Berufungsbeklagten ist für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.