Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'268.25 auferlegt. Der jeweilige Gerichtskostenanteil der Parteien geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 4. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 3. 3.1. Am 19. Dezember 2022 erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen den ihm am 7. Dezember 2022 zugestellten Entscheid und beantragte: