zuzüglich allfällige bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass zurzeit der Vater die Zulagen bezieht. 1.2. Die Mutter ist berechtig, die ab 1. April 2020 bereits als Unterhaltszahlungen oder Zahlungen für Krankenkassenbeiträge ausgewiesenen bezahlten Beträge mit den Unterhaltszahlungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 zu verrechnen. 1.3. Die Mutter hat dem Vater an die ausserordentlichen Kosten im Zusammenhang mit der Wechsel des Wohnsitzes von A. zum Vater und der Änderung des Familiennamens einen Betrag von Fr. 356.00 zu bezahlen.