2.4. Anlässlich der Verhandlung vom 24. Januar 2022 erstatteten die Parteien Replik und Duplik. Der Kläger hielt im Rahmen seiner Replik an den im Gesuch gestellten Rechtsbegehren 1, 2 und 6 fest und beantragte überdies die Abweisung anderslautender oder weitergehender Anträge der Beklagten. Die Beklagte hielt sinngemäss an den in der Stellungnahme gestellten Anträgen fest. An der Verhandlung vom 24. Januar 2022 wurden der Kindsvater und die Beklagte als Parteien sowie D. als Zeugin befragt.