" 1. In teilweiser Gutheissung des superprovisorischen Begehrens wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die allfällig für den Sohn A. bezogenen Kinderzulagen per sofort jeweils per Ende Monat an den Gesuchsteller (z.H. des Vaters als obhutsberechtigter gesetzlicher Vertreter) weiterzuleiten. 2. Im Übrigen wird das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen." 2.3. Mit Stellungnahme vom 13. September 2021 beantragte die Beklagte: " 1. Das Gesuch sei abzuweisen.