2. Es sei die Beklagte rückwirkend ab 01.04.2020 und für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, die ausserordentlichen Kinderkosten (Zahnbehandlungen, Privatschule, schulische Fördermassnahmen etc.) nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (z.B. Versicherungen etc.) übernommen werden. 3. Es seien die vorsorglichen Massnahmen gemäss den vorstehenden Ziffern 1 und 2 superprovisorisch anzuordnen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 6'000.00 zu bezahlen.