Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.281 (SF.2021.20) Art. 15 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Kläger A._____, [...] gesetzlich vertreten durch B._____, [...] vertreten durch lic. iur. André Keller, Rechtsanwalt, [...] Beklagte C._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Leimbacher, Rechtsanwalt, [...] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Minderjährigenunterhalt) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger wurde am tt.mm. 2018 geboren. Seine Eltern, B. (gesetzlicher Vertreter des Klägers) und die Beklagte, sind nicht verheiratet und leben getrennt. Der Kläger steht unter der Obhut seines Vaters. 1.2. Mit Klage vom 30. Juni 2021 verlangte der Kläger von der Beklagten Min- derjährigenunterhalt (Verfahren VF.2021.7). 2. 2.1. Gleichentags stellte der Kläger beim Bezirksgerichtspräsidium Laufenburg folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts des Klä- gers 1 rückwirkend ab 01.04.2020 und für die Dauer des Verfahrens, mo- natlich vorschüssig, ab Verfall zu 5% verzinsliche, Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 3'423.00, zzgl. allfällig bezogener Kinder-, Ausbildungs- oder Familienzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien an den Kläger 2 zahlbar. Rektifikationen und die endgültige Bezifferung der Unterhaltsbeiträge im Anschluss an das Beweisverfahren bleiben vorbehalten. 2. Es sei die Beklagte rückwirkend ab 01.04.2020 und für die Dauer des Ver- fahrens zu verpflichten, die ausserordentlichen Kinderkosten (Zahnbe- handlungen, Privatschule, schulische Fördermassnahmen etc.) nach Vor- lage der Rechnung zu bezahlen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (z.B. Versicherungen etc.) übernommen werden. 3. Es seien die vorsorglichen Massnahmen gemäss den vorstehenden Ziffern 1 und 2 superprovisorisch anzuordnen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 einen Prozesskostenvor- schuss in der Höhe von einstweilen CHF 6'000.00 zu bezahlen. 5. Dem Kläger 2 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be- klagten." -3- 2.2. Am 2. Juli 2021 verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Laufenburg: " 1. In teilweiser Gutheissung des superprovisorischen Begehrens wird die Ge- suchsgegnerin verpflichtet, die allfällig für den Sohn A. bezogenen Kinder- zulagen per sofort jeweils per Ende Monat an den Gesuchsteller (z.H. des Vaters als obhutsberechtigter gesetzlicher Vertreter) weiterzuleiten. 2. Im Übrigen wird das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnah- men abgewiesen." 2.3. Mit Stellungnahme vom 13. September 2021 beantragte die Beklagte: " 1. Das Gesuch sei abzuweisen. 2. Der Beklagten sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MwSt) zulasten des Klägers." 2.4. Anlässlich der Verhandlung vom 24. Januar 2022 erstatteten die Parteien Replik und Duplik. Der Kläger hielt im Rahmen seiner Replik an den im Gesuch gestellten Rechtsbegehren 1, 2 und 6 fest und beantragte überdies die Abweisung anderslautender oder weitergehender Anträge der Beklag- ten. Die Beklagte hielt sinngemäss an den in der Stellungnahme gestellten Anträgen fest. An der Verhandlung vom 24. Januar 2022 wurden der Kinds- vater und die Beklagte als Parteien sowie D. als Zeugin befragt. 2.5. Anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022 hielten die Parteien ihre Schlussvorträge. Der Kläger hielt an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest, wohingegen die Beklagte ihre Rechtsbegehren wie folgt anpasste: " 1. Das Gesuch sei abzuweisen. 2. Sollte die Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages ver- pflichtet werden, so sei sie berechtigt zu erklären, die von ihr geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 590.00 (Zeitraum 01.04.2020 bis 31.05.2022: CHF 15'340.00) zur Verrechnung zu bringen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MwSt) zulasten des Klägers." -4- 2.6. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsi- dium Laufenburg: " 1. 1.1. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater an den Unterhalt des Sohnes A. (geb. tt.mm. 2018) monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 197.00 vom 1. bis 30. April 2020 (nur Barunterhalt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 488.00) Fr. 0.00 vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 mangels Leistungsfä- higkeit der Mutter (das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 900.00) Fr. 0.00 vom 1. Juli 2020 bis 30. November 2020 mangels Leis- tungsfähigkeit der Mutter (das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 955.00) Fr. 1'000.00 vom 1. bis 31. Dezember 2020 (nur Barunterhalt) Fr. 1'425.00 vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2021 Fr. 1'084.00 vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 (nur Barun- terhalt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 291.00) Fr. 1'106.00 vom 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 (nur Barunter- halt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 258.00) Fr. 1'414.00 vom 1. März 2022 bis 31. Juli 2022 (nur Barunterhalt) Fr. 1'064.00 vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 (nur Barun- terhalt) Fr. 1'075.00 vom 1. Januar 2023 bis 19. Juni 2023 (nur Barunterhalt) zuzüglich allfällige bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezah- len. Es wird festgestellt, dass zurzeit der Vater die Zulagen bezieht. 1.2. Die Mutter ist berechtig, die ab 1. April 2020 bereits als Unterhaltszahlun- gen oder Zahlungen für Krankenkassenbeiträge ausgewiesenen bezahl- ten Beträge mit den Unterhaltszahlungen gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 zu verrechnen. 1.3. Die Mutter hat dem Vater an die ausserordentlichen Kosten im Zusammen- hang mit der Wechsel des Wohnsitzes von A. zum Vater und der Änderung des Familiennamens einen Betrag von Fr. 356.00 zu bezahlen. 2. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Rechtsbegehren abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 36.50 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 d) den Kosten für die Vertretung des Kindes von Fr. 0.00 Total Fr. 2'536.50 -5- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'268.25 auf- erlegt. Der jeweilige Gerichtskostenanteil der Parteien geht infolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 4. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 3. 3.1. Am 19. Dezember 2022 erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen den ihm am 7. Dezember 2022 zugestellten Ent- scheid und beantragte: " 1. Dispositivziffer 1.1. des angefochtenen Entscheides des Gerichtspräsidi- ums Laufenburg vom 05.12.2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fas- sen: 'Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater an den Unterhalt des Sohnes A. (geb. tt.mm. 2018) monatlich jeweils im Voraus einen Beitrag von Fr. 347.00 vom 01.04.2020 bis 30.04.2020 (nur Barunterhalt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 337.85) Fr. 0.00 vom 01.05.2020 bis 30.06.2020 mangels Leistungsfähig- keit der Mutter (das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 900.00) Fr. 0.00 vom 01.07.2020 bis 30.11.2020 mangels Leistungsfähig- keit der Mutter (das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 955.00) Fr. 1'775.00 vom 01.12.2020 bis 31.12.2020 (nur Barunterhalt) Fr. 1'955.00 vom 01.01.2021 bis 30.09.2021 (nur Barunterhalt) Fr. 2'015.00 vom 01.10.2021 bis 31.12.2021 (nur Barunterhalt) Fr. 2'020.00 vom 01.01.2022 bis 30.06.2022 (nur Barunterhalt) Fr. 2'577.00 vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 (nur Barunterhalt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 105.35) Fr. 2'577.00 vom 01.01.2023 bis 31.07.2023 (nur Barunterhalt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 56.80) Fr. 2'451.00 ab 01.08.2023 (nur Barunterhalt, das Manko Barunterhalt beläuft sich auf Fr. 182.80) zuzüglich allfällige bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezah- len. Es wird festgestellt, dass zurzeit der Vater die Zulagen bezieht.' -6- 2. Die Verfügung des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 05.12.2022 betref- fend Festsetzung der Parteikosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers sei aufzuheben und die Parteikosten seien neu auf CHF 8'316.90, eventualiter auf CHF 5'887.75 festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, um die Festsetzung der Parteikosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands bzw. die Abweichung von der eingereichten Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Gesuchstellers zu begründen. 3. Dem Gesuchsteller und Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." 3.2. Am 12. Januar 2023 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Berufungsbeklagten ist für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr in der Person des Unterzeich- nenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (inkl. MwSt.)." 3.3. Am 18. Januar 2023 reichte der Kläger eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Berufung des Klägers richtet sich zum einen gegen die Höhe der mit Dispositivziffer 1.1. des angefochtenen Entscheides des Ge- richtspräsidiums Laufenburg vom 5. Dezember 2022 vorsorglich festge- setzten Kinderunterhaltsbeiträge. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streit- wert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens -7- Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Da hinsichtlich der Kinderunterhaltsbei- träge auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen – namentlich die Ein- haltung der Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) – erfüllt sind, ist diesbe- züglich auf die Berufung einzutreten. 1.2. Zum anderen richtet sich die Berufung des Klägers gegen die Höhe der mittels separater Verfügung des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 5. Dezember 2022 festgesetzten Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. act. 188). Die unentgeltlich vertretene Partei ist durch eine zu tief festgesetzte Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbei- stands nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt (BGE 5A_1007/2018 E. 4), zumal sie an einem höheren Honorar aufgrund ihrer Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) überhaupt kein Interesse haben kann (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilpro- zess, 2019, Rz. 981). Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung seines un- entgeltlichen Rechtsbeistands, welche im Übrigen gar nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids ist, sondern, soweit ersichtlich, separat ver- fügt wurde, ist daher auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2.2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296 ZPO dem Gericht vor, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Abs. 1) und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Abs. 3). Die gesetzlich verankerte Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter, die für den Entscheid massgebenden Tatsachen zu berücksichtigen, um im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden; dabei ist es indes in erster Linie Sache der Parteien, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwirkungspflicht). Das Gericht ist weder an den von den Parteien geltend gemachten Sachverhalt, noch an unbestrittene Tatsachen noch an die von den Parteien eingereichten Beweismittel ge- bunden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 5A_357/2015 E. 4.2). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Im Berufungsverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweis- mittel grundsätzlich nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Diese Novenschranke gilt allerdings nicht bei -8- Kinderbelangen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). In diesem Fall sind Noven bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 2.3. In Verfahren betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gilt ein herabgesetzter Beweismassstab. Es genügt, eine Tatsache glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglich- keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 5A_239/2017 E. 2.3). 3. 3.1. Strittig ist zunächst, ab wann bei der Beklagten hinsichtlich des Grundbe- trags und der Wohnkosten vom Vorliegen eines Konkubinats im Sinne einer dauernden Hausgemeinschaft auszugehen ist. 3.2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrem neuen Lebenspartner E. zusammenlebe, habe sie doch im Rah- men des Strafverfahrens vor Amtsgericht Q. davon gesprochen, dass sie am 29. August 2020 von R. nach Q. umgezogen seien. Seit dem Bezug der bedeutend grösseren Wohnung – eigentlich fünf Zimmer – sei bei der Be- klagten von einem Konkubinat auszugehen, habe sie doch vorher eine 3- Zimmer-Wohnung bewohnt (angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Beklagte habe vorgebracht, es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie seit Ende August 2020 im Konkubinat lebe, was sich per 1. März 2022 dann geändert habe (angefochtener Entscheid E. 3.4). Im Hinblick darauf, dass es durch- aus üblich sei, immer häufiger Zeit miteinander zu verbringen, wenn sich eine Freundschaft in Richtung Partnerschaft entwickle, erscheine es nach- vollziehbar, dass die Aufnahme des Konkubinats im Sinne der Rechtspre- chung frühestens ab 1. März 2022 erfolgt sei (angefochtener Entscheid E. 4.2.4). 3.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, entgegen der Vorinstanz sei bei der Be- klagten bereits ab dem 1. September 2020 und nicht erst ab dem 1. März 2022 von einem Konkubinat auszugehen. Die Beklagte habe vor Gericht nachweislich drei völlig widersprüchliche Varianten behauptet: (i) sie lebe alleine, (ii) ihr Lebenspartner wohne drei bis vier Tage pro Woche bei ihr und (iii) ihr Lebenspartner habe in der ersten Zeit nach dem Umzug täglich bei ihr gewohnt (Berufung S. 4 f.). Der Kläger habe hunderte von Fotos eingereicht, auf welchen das Fahrzeug des Lebenspartners der Beklagten fotografiert worden sei, als es vor der Wohnung der Beklagten gestanden -9- habe. Diesen Fotos könne entnommen werden, dass der neue Lebens- partner nicht nur in der ersten Zeit nach dem Umzug (September/Oktober 2020) täglich bei ihr gewesen sei, sondern zum Beispiel auch im Februar bis Juni 2021 (Berufung S. 5). Anlässlich der Einvernahme im Strafverfah- ren vor Amtsgericht Q. habe sie zu Protokoll gegeben, sie und ihr Freund seien am 29. August 2020 umgezogen. Die Behauptung der Beklagten, da- mit sei gemeint gewesen, ihr Lebenspartner habe ihr beim Umzug lediglich geholfen, sei nicht glaubwürdig. Weiter sei aktenkundig, dass die Beklagte per 1. September 2020 von einer 3-Zimmerwohnung in eine viel grössere 4-Zimmerwohnung gezogen sei, wozu sie keinen Anlass gehabt hätte, wenn sie nicht mit ihrem Lebenspartner hätte zusammenziehen wollen (Be- rufung S. 6). Schliesslich sei aktenkundig, dass die Beklagte im Mai 2020 ihre Arbeitsstelle verloren und bis Ende November 2020 über ein sehr ge- ringes Einkommen verfügt habe. Es sei nicht glaubwürdig, dass sie bei die- sem geringen Einkommen per 1. September 2020 eine teurere Wohnung angemietet habe, ohne die höheren Wohnkosten aufgrund des Zusammen- lebens mit ihrem neuen Lebenspartner teilen zu können (Berufung S. 7). Damit habe der Kläger das Konkubinat der Beklagten per 1. September 2020 bewiesen (Berufung S. 8). Ferner werde gerügt, dass die Vorinstanz die angebliche Adresse des Le- benspartners von der Beklagten empfangen, in ein grünes "Vertraulich- Mäppchen" gelegt und zu den Akten genommen habe, dem Vertreter des Klägers die Einsicht in dieses Mäppchen jedoch verweigert worden sei. Da- mit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (Beru- fung S. 10). 3.4. Ausgangslage für die Bedarfsermittlung bilden im Kanton Aargau praxisge- mäss die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommis- sion des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Gemäss den SchKG-Richtlinien umfasst der Grundbetrag Auslagen für Nahrung, Kleidung, Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversi- cherungen, Kulturelles sowie Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. und beträgt für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.00, für einen al- leinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Per- sonen Fr. 1'100.00 und für ein Ehepaar oder eine dauernde Hausgemein- schaft bildende erwachsene Personen Fr. 1'700.00 (vgl. Ziff. I SchKG- Richtlinien). - 10 - Zum Grundbetrag hinzugeschlagen wird der effektive Mietzins für das Woh- nen, soweit dieser den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Be- dürfnissen des Schuldners angemessen ist. Bei einer Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (Ziff. II/1 SchKG-Richtlinien). 3.5. Entgegen den klägerischen Ausführungen hat die Beklagte anlässlich der Parteibefragung nicht ausgesagt, dass ihr Lebenspartner drei bis vier Tage pro Woche bei ihr "wohne", sondern, dass er drei bis vier Mal pro Woche bei ihr sei. Es komme darauf an, wie es sich arbeitstechnisch zulasse, ar- beite er doch in S., in der anderen Richtung. Am Wochenende sei er ei- gentlich immer da (act. 141). Dies erscheint durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Sodann steht diese Aussage auch nicht in Widerspruch zur Be- hauptung in der Stellungnahme vom 13. September 2021, wonach die Be- klagte alleine lebe (act. 46). Im vorliegenden Kontext, d.h. in Bezug auf den Grundbetrag und die Wohnkosten, ist darunter zu verstehen, dass ihr Le- benspartner nicht eine Haushaltsgemeinschaft mit ihr führt, sondern über eine eigene Wohnung verfügt. Dies schliesst selbstredend nicht aus, dass er sie regelmässig besucht. Entgegen den klägerischen Ausführungen hat die Beklagte sodann auch nicht ausgesagt, dass ihr Lebenspartner in der ersten Zeit nach dem Umzug täglich bei ihr "gewohnt" habe, sondern, dass ihr Freund eigentlich fast täglich bei ihr gewesen sei und ihr Rückhalt ge- geben habe, worum sie sehr froh gewesen sei, weil in der ersten Zeit nach dem Umzug der Kindsvater immer wieder vorbeigefahren und "um die Ecke gestanden sei", was auch ihre Tochter gesehen habe (act. 148). Auch diese Erklärung erscheint plausibel und steht nicht im Widerspruch zur Aussage der Beklagten, wonach sie keine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Partner geführt hat. Ebensowenig steht diese Aussage im Widerspruch zur zuvor getätigten Aussage (act. 141), wonach ihr Lebenspartner drei bis vier Mal pro Woche bei ihr sei, je nachdem, wie es sich arbeitstechnisch verhalte, handelt es sich bei dieser Aussage doch um eine Beschreibung der grund- sätzlichen Situation, wohingegen es bei der anderen Aussage speziell um die Anfangszeit ging. Insgesamt sprechen die Ausführungen der Beklagten somit gegen das Vorliegen eines Konkubinats vor dem 1. März 2022. Der klägerischen Ausführung, seinen hunderten von Fotos könne entnom- men werden, dass der Lebenspartner zum Beispiel auch vom Februar bis Juni 2021 täglich bei der Beklagten gewesen sei, ist zu entgegnen, dass auch dies nicht belegt, dass die Beklagte mit ihrem Lebenspartner zu die- sem Zeitpunkt eine Haushaltsgemeinschaft geführt hat. Es erscheint nahe- liegend, dass sich die Beklagte, angesichts des Umstands, dass der Kinds- vater offenbar auch zu diesem Zeitpunkt wieder beinahe täglich vor ihrem Wohnhaus zugegen war, belästigt gefühlt hat und deswegen von ihrem Le- benspartner regelmässig besucht wurde. Dies belegt, wie bereits erwähnt, aber keine Haushaltsgemeinschaft im Sinne eines Konkubinats. - 11 - Gleiches gilt auch für die anlässlich der Einvernahme im Strafverfahren ge- tätigte Aussage, wonach die Beklagte mit ihrem Freund am 29. August 2020 umgezogen sei (Gesuchsbeilage 9). Dies kann, wie die Beklagte so- dann auch glaubhaft anlässlich der Parteibefragung bestätigt hat, durchaus so verstanden werden, dass sie mit Hilfe ihres Freundes umgezogen sei (act. 147). Hätte sie aussagen wollen, sie würde neu mit ihrem Freund eine Haushaltsgemeinschaft führen, wäre eine anderweitige Formulierung, wie etwa "zusammenziehen", naheliegender gewesen. Auch der Umstand, dass sie eine grössere und teurere Wohnung bezog, belegt nicht, dass sie mit ihrem Lebenspartner zusammenzog. Die Beklagte hat anlässlich der Verhandlung glaubhaft ausgesagt, das zusätzliche Zim- mer sei für ihren Sohn [Kläger] gedacht gewesen (act. 146). Der Umstand, dass der Sohn nun nicht bei der Beklagten wohnt (vgl. Berufung S. 6), be- legt nicht, dass sich die Beklagte diese Möglichkeit ursprünglich nicht hat offen lassen wollen. Überdies hat die Beklagte mit Berufungsantwort drei neue Beilagen einge- reicht: Eine Meldebestätigung der Gemeinde T. vom 10. Februar 2020 (Be- rufungsantwortbeilage 1), eine Hauptwohnsitzbescheinigung der Ge- meinde U. vom 2. März 2022 (Berufungsantwortbeilage 2) und eine Abmel- debestätigung der Gemeinde U. vom 2. März 2022 (Berufungsantwortbei- lage 3), allesamt den Partner der Beklagten betreffend. Entgegen den klä- gerischen Ausführungen in der Eingabe vom 18. Januar 2023 sind diese neuen Beilagen zulässig und daher zu berücksichtigen (vorne E. 2.2). Zwar trifft zu, dass diese für sich alleine nicht strikt beweisen, dass der betref- fende Bürger nicht an einem anderen Ort mit seiner Lebenspartnerin wohnt, doch sprechen diese durchaus mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen eines Konkubinats vor dem 1. März 2022. Die Beklagte hat ihre Lebenssituation und die damit im Zusammenhang stehenden Wohnkosten und den Grundbetrag somit trotz der Einwendun- gen des Klägers glaubhaft dargelegt. Die vom Kläger dagegen erhobene Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Die Frage, ob die Vorinstanz in Bezug auf das "Vertraulich-Mäppchen" den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann sodann of- fen gelassen werden. Wie soeben ausgeführt, ist – auch ohne Berücksich- tigung des fraglichen Mäppchens – nicht glaubhaft, dass bereits vor dem 1. März 2022 ein Konkubinat vorlag. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Ver- fahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids (BGE 4D_31/2021 E. 2.1). Infolgedessen ist hierauf nicht weiter einzugehen. - 12 - 4. 4.1. Strittig ist ferner, ob die Vorinstanz den beklagtischen Grundbetrag zutref- fend dem Preisniveau für Deutschland angepasst hat. 4.2. Die Vorinstanz erwog dazu, bei einem Vergleich der Lebenshaltungskosten anhand des Preisniveauindizes nach Land für das Jahr 2020 ergebe sich für die Beklagte ein für Deutschland angepasster Grundbetrag von Fr. 840.00 statt Fr. 1'200.00 (Schweiz 159.3 gegenüber Deutschland 110.5 entspreche 69.36 %, aufgerundet auf 70 %; angefochtener Entscheid E. 4.2.1). 4.3. Mit Berufungsantwort bringt die Beklagte vor, sie lebe in Deutschland an der Grenze zur Schweiz. Erfahrungsgemäss sei das Preisniveau an der Schweizer Grenze praktisch gleich hoch wie auf der anderen Seite des Rheins, weshalb von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 auszugehen sei (Berufungsantwort S. 11). 4.4. Die Beklagte nennt keinerlei Belege für ihre Behauptung, wonach das Preisniveau nahe der Schweizer Grenze praktisch gleich hoch sein soll wie auf der anderen Seite. Sie bringt einzig vor, dass dies "erfahrungsgemäss" so sei. Mit dem blossen Hinweis auf angebliche Erfahrungswerte ist die Beklagte jedenfalls ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Über- dies ist dem beklagtischen Vorbringen zu entgegnen, dass allgemein be- kannt ist, dass viele Schweizer im Sinnes eines "Einkaufstourismus" gele- gentlich bis regelmässig in Deutschland nahe der Schweizer Grenze na- mentlich Nahrung, Kleidung, Wäsche sowie Produkte für Körper- und Ge- sundheitspflege, mithin Positionen, welche vom Grundbetrag abgedeckt werden (vgl. vorne E. 3.4), einkaufen, da diese Produkte in Deutschland – auch nahe der Schweizer Grenze – günstiger erhältlich sind als in der Schweiz. Hinsichtlich des der Beklagten anzurechnenden Grundbetrags hat es daher beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 5. 5.1. Strittig ist sodann die Höhe des Wohnkostenanteils der Tochter der Beklag- ten. 5.2. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe im Jahr 2020 eine 3-Zimmerwoh- nung in R. (Deutschland) bewohnt und dafür Euro 470.00 bzw. (Wechsel- kurs Fr. 1.07045366) Fr. 503.10 Miete, inkl. Nebenkosten bezahlt. Davon sei für die Tochter F. der für Deutschland übliche Wohnkostenanteil eines - 13 - Kindes von 20 % (vgl. statt vieler: www.fachanwaeltin-familien- recht.com/News/Was_ist_eigentlich_in_dem_Zahlbetrag_fuer_den_Kin- desunterhalt_enthalten), d.h. Fr. 100.00, in Abzug zu bringen (angefochte- ner Entscheid E. 4.2.1). 5.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, für die Beurteilung des vorliegenden Falls sei Schweizer Recht anwendbar, welches auch für den Anteil der Wohnkosten von F. gelte (Berufung S. 11). Sowohl für die Wohnung in R. (Deutschland) wie auch in Q. (Deutschland) betrage der Wohnkostenanteil von F. gemäss den Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz Fr. 250.00 (Berufung S. 12). 5.4. Dem ist zu entgegnen, dass sich die im Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts vom 1. Mai 2017 ent- haltenen Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (KEKA-Empfehlungen; XKS.2017.2; Stand 1. Januar 2023) auf die Verhältnisse im Kanton Aargau beziehen, wohingegen die Beklagte in Deutschland wohnt. Entsprechend wurde auch der Grundbetrag an die deutschen Verhältnisse angepasst, was im Übrigen vom Kläger unbean- standet geblieben ist. Es ist daher richtig, für die Wohnkosten von F. einen für Deutschland üblichen Wohnkostenanteil auszuscheiden. Ein Wohnkos- tenanteil von Fr. 250.00 stünde überdies in keinem Verhältnis zu den Ge- samtwohnkosten von umgerechnet Fr. 503.10 bzw. Fr. 819.00. Ein Abstel- len auf die konkreten örtlichen Verhältnisse ändert im Übrigen nichts daran, dass für die Unterhaltspflicht vorliegend Schweizer Recht zur Anwendung kommt (Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkom- mens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwen- dende Recht). 6. 6.1. Strittig sind ferner die Fremdbetreuungskosten des Klägers ab 1. Januar 2021, insbesondere ab 1. Juli 2022. 6.2. Die Vorinstanz erwog, ab Januar 2021 hätten gemäss Aussage des Vaters verschiedene Damen A. betreut. An deren Namen habe er sich nicht mehr erinnern können. Eine davon sei gemäss den eingereichten Unterlagen G. gewesen, welche A. gemäss den eingereichten Stundenrapporten in den Monaten Januar 2021 109 Stunden, Februar 2021 117 Stunden, März 2021 132 Stunden, April 2021 117 Stunden, Mai 2021 112 Stunden, Juni 2021 133 Stunden und Juli 2021 131.5 Stunden à Euro 9.00 pro Stunde betreut habe. H. habe A. ab 25. Mai 2021 betreut und bis und mit 11. Juni 2021 63 ¾ Stunden à Fr. 8.00 pro Stunde in Rechnung gestellt. Für den 28., 29. und - 14 - 30. Juni 2021 seien noch 16 Stunden dazugekommen. Im Juli 2021 habe sie A. 72 ¾ Stunden, im August 2021 73 ¼ Stunden, im September 2021 143 ¾ Stunden, im Oktober 2021 98 ½ Stunden, im November 2021 103 ½ Stunden und im Dezember 2021 104 ¾ Stunden betreut. Es mute seltsam an, dass es vom 25. Mai 2021 bis 30. Juli 2021 einige Betreuungsstunden gebe, für die beide Frauen bezahlt worden seien. So habe beispielsweise G. verschiedentlich sechs Stunden Ausfallzeit bei voller Bezahlung an Ta- gen ausgewiesen, an denen A. gemäss Abrechnung von H. von ihr betreut worden sei (25., 26., 28., 31. Mai 2021; 1., 7. - 11., 28. - 30. Juni 2021, 1., 2., 5. - 8., 12. - 14. Juli 2021). Eine Begründung dafür resp. die Betreuungs- verträge mit den beiden Frauen, welche zur Klärung beigetragen hätten, habe der Vater nicht eingereicht. Die Grossmutter ihrerseits habe ausser- dem ausgeführt, dass Freitag Omatag sei. Diese Aktivität sei bis Septem- ber 2021 weder den Aufstellungen von G. noch denjenigen von H. regel- mässig zu entnehmen, weil beide immer wieder auch Betreuungszeit am Freitag in Rechnung gestellt hätten (abgesehen von Ferien: 13. August 2021, 3., 17. September 2021, 12., 19. November 2021, 3., 10. Dezember 2021). Es sei anzumerken, dass der Vater die Kinderbetreuung nicht von den Steuern abgezogen habe. Es dränge sich eine vereinfachte Berech- nung für das Jahr 2021 auf. Unter Berücksichtigung von 220 Arbeitstagen im Jahr, ergäben sich im Jahr 2021 durchschnittlich 18.33 zu betreuende Tage pro Monat à 6 Stunden, gerundet 110 Stunden pro Monat. Da die beiden Frauen je die Hälfte des Jahres abgedeckt hätten, resultiere mit dem durchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 8.85 (dem gerundeten Mittel von Euro 9.00 bei einem Jahresmittelwechselkurs von Fr. 1.08101082 = Fr. 9.73 und Fr. 8.00 pro Stunde) ein monatlicher Betrag von Fr. 973.50. Der zusätzliche Betrag für die Grossmutter könne nicht mehr berücksichtigt werden, lasse aber eine Aufrundung des monatlichen Betrags für die Kin- derbetreuung auf Fr. 1'000.00 angemessen erscheinen (angefochtener Entscheid E. 3.8.4). Für die Phase vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 reduzierten sich mit der alleinigen ausserfamiliären Betreuung von A. durch H. von nicht mehr als vier Tagen pro Woche die Betreuungskosten auf monatlich rund Fr. 700.00. Im Gegenzug dürften gemäss den Monatsblättern von H. die "Omatage" (wieder) vermehrt stattfinden und mit Fr. 200.00 monatlich ein- zuberechnen sein, womit Betreuungskosten von monatlich rund Fr. 900.00 anfielen. Eine Betreuung durch ein Au-pair erfolge gemäss Eingabe des Vaters vom 20. September 2022 ab Juli 2022. Der Vater habe jedoch keine Kopie irgendeines Ausweises und auch keine entsprechende Arbeitsbewil- ligung eingereicht, weshalb bis auf Weiteres die Kosten für ein Au-Pair keine Berücksichtigung fänden. Es sei zudem davon auszugehen, dass ein Au-Pair auch Haushaltsaufgaben übernehmen würde, die nicht als Betreu- ungskosten geltend gemacht werden könnten. Damit seien Fr. 900.00 für die Kinderbetreuung nach wie vor angemessen (angefochtener Entscheid E. 3.8.5). - 15 - Hinsichtlich der Phase vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022 redu- zierten sich mit Eintritt von A. in die Schulpflicht und den Besuch des Kin- dergartens die ausserfamiliären Betreuungskosten. Es werde von einer Halbierung der Kosten bei der Tagesmutter ausgegangen, auf Fr. 350.00. Die Kosten für die Betreuung durch die Grossmutter blieben mit Fr. 200.00 bestehen. Es resultierten damit Fr. 550.00 monatlich für die Kinderbetreu- ung. Ob sich allenfalls eine Änderung bei den Kosten ergebe, weil tatsäch- lich ein Au-Pair die Betreuung übernehme, bleibe dahingestellt (angefoch- tener Entscheid E. 3.8.6). Für die Phase vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2028 ging die Vorinstanz ohne weitere Erwägungen ebenfalls von Kinder- betreuungskosten von Fr. 550.00 aus (angefochtener Entscheid E. 3.8.7). Auf weitere Berechnungen verzichtete die Vorinstanz sodann mit Verweis auf den vor der nächsten Phase ab 1. Mai 2028 – A. werde dann zehn Jahre alt – ergehenden Entscheid im Hauptverfahren (angefochtener Ent- scheid E. 3.8.8). 6.3. Mit Berufung bemängelt der Kläger die ab 1. Juli 2022 berücksichtigten Kin- derbetreuungskosten. Er bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass er im Hauptverfahren Nachweise zur Anstellung eines Au-Pairs eingereicht habe (Berufung S. 16 ff.). Die grundsätzlichen Fremdbetreuungskosten, die dem Kindsvater im Zusammenhang mit der Betreuung durch das Au-Pair I. ent- stünden, setzten sich wie folgt zusammen (in Franken; Berufung S. 13): Nettolohn Au Pair 500.00 AHV/IV/EO Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge 196.10 ALV Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge 40.90 BVG Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge 11.00 Quellensteuer für Arbeitnehmer 12.85 Krankenkasse 62.50 UVG Versicherung 64.50 Sprachschule 225.00 Öffentliche Verkehrsmittel + Wegkosten 50.00 Naturallohn 990.00 Verwaltung 5.90 _______ Total 2'158.75 Zudem sei das Vorgehen der Vorinstanz, die Kosten von rund Fr. 2'200.00 für das Au-Pair aufzuteilen in Fr. 900.00 Fremdbetreuungskosten und Fr. 1'300.00 als "Reinigungskraft" falsch, weil das Au-Pair keine Reini- gungsaufgaben habe. Zudem stünde eine solche Aufteilung in einem völli- gen Missverhältnis (Berufung S. 19). - 16 - 6.4. Mit Berufungsantwort entgegnet die Beklagte, bei den entsprechenden Un- terlagen handle es sich um solche, welche auch der Vorinstanz bekannt gewesen und bewusst nicht berücksichtigt worden seien. Dies habe auch seine Richtigkeit: Es handle sich bei den eingereichten Dokumenten um vorgeschobene Unterlagen. Dies gehe insbesondere daraus hervor, dass Zahlungsbelege bis heute nie vorgelegt worden seien (Berufungsantwort S. 6 f.). Sie bringt überdies vor, für die Kinderbetreuung sei bereits ab 1. Januar 2021 lediglich ein Betrag von Fr. 415.00 zu berücksichtigen. Selbst die Vorinstanz habe ausgeführt, dass beispielsweise für den Zeitraum vom 25. Mai bis 30. Juli 2021 einige Betreuungsstunden geltend gemacht wor- den seien, die doppelt bezahlt worden seien. Eine Begründung hierfür sei nicht ersichtlich. Sodann würden keine Betreuungsverträge vorliegen. Die Aktivität der Grossmutter bis September 2021 sei weder den Aufstellungen von G. noch denjenigen von H. zu entnehmen. Der Vater habe die Kinder- betreuung auch nicht von den Steuern abgezogen. Unter diesen Gesichts- punkten mute es seltsam an, dass die Kinderbetreuung monatlich Fr. 1'000.00 ausgemacht habe (Berufungsantwort S. 6-8). 6.5. 6.5.1. Zu prüfen sind zunächst die Vorbringen der Beklagten zu den Kinderbe- treuungskosten ab 1. Januar 2021. Es trifft zwar zu, dass es seltsam anmutet, dass einige Betreuungsstunden geltend gemacht wurden, die doppelt bezahlt wurden, keine Betreuungs- verträge vorliegen, die Aktivität der Grossmutter in den Aufstellungen von G. und H. nicht zu entnehmen ist und der Vater die Kinderbetreuung nicht von den Steuern abgezogen hat. Dies hat allerdings auch bereits die Vo- rinstanz festgestellt und entsprechend berücksichtigt, indem sie eine ver- einfachte Berechnung basierend auf 220 Arbeitstagen im Jahr, einer Be- treuung von 6 Stunden pro Arbeitstag und einem durchschnittlichen Stun- denlohn von Fr. 8.85 vorgenommen hat (angefochtener Entscheid E. 3.8.4). Dass der Kindsvater ab 1. Januar 2021 bei der M. arbeitete (an- gefochtener Entscheid E. 4.1.1), blieb unbestritten. Infolge des Alters des Klägers ist damit glaubhaft, dass der Kindsvater auf eine Kinderbetreuung angewiesen war bzw. eine Kinderbetreuung stattfand. Aufgrund der Aus- sagen der Grossmutter (act. 110 ff.), den Aussagen des Vaters (act. 126- 128) und den Aufstellungen von G. (Beilage 15 der Eingabe vom 23. März 2022) und H. (Beilage 16 der Eingabe vom 23. März 2022) erscheint glaub- haft, dass die Betreuung nicht ausschliesslich von der Grossmutter, son- dern im Wesentlichen von G. und H. übernommen wurde. Auch die Be- klagte bringt mit Berufung nicht vor, dass von einer ausschliesslichen Be- treuung durch die Grossmutter auszugehen sei. Aufgrund der Rechnungen - 17 - von G. (Beilage 15 der Eingabe vom 23. März 2022), dem Beleg betreffend einer Überweisung an das in der Rechnung von G. genannte Bankkonto (Beilagen 15 und 17 der Eingabe vom 23. März 2022) sowie der Abrech- nungen von H. (Beilage 16 der Eingabe vom 23. März 2022), erscheint so- dann auch glaubhaft, dass diese Betreuung durch G. und H. nicht kostenlos stattfand, sondern zu einem durchschnittlichen Stundenlohn von Fr. 8.85. Dass überdies auch die Betreuung durch die Grossmutter nicht kostenlos war (angefochtener Entscheid E. 3.8.2), bestreitet die Beklagte nicht. Infol- gedessen ist durchaus glaubhaft, dass Betreuungskosten von rund Fr. 1'000.00 anfielen. Zu prüfen bleibt somit das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die Betreu- ungskosten ab 1. Juli 2022. Da vorliegend die Novenschranke nicht greift (vgl. vorne E. 2.2), sind die seitens des Klägers mit Berufung eingereichten Belege zu berücksichtigen. 6.5.2. Insbesondere aufgrund der Quittung der Gemeinde V., wonach Fr. 142.00 von I., c/o Familie B., [...], V., für einen Ausländerausweis bezahlt worden sind, den Belegen der Postfinance zu den Überweisungen des Kindsvaters von Fr. 346.10 an das Migrationsamt des Kantons Aargau, von Fr. 180.00 an das Staatssekretariat für Migration und von Fr. 560.00 an die Au-Pair- Vermittlungsstelle N. betreffend I. (Berufungsbeilage 3), dem Vertrag zwi- schen dem Kindsvater und N., wonach nach Erhalt der Bewilligung insge- samt Fr. 560.00 zu bezahlen seien (Berufungsbeilage 6), dem eingereich- ten Arbeitsvertrag zwischen dem Kindsvater und I. (Berufungsbeilage 6), dem Beleg von P. zum Flug von I. von W. nach X. (Berufungsbeilage 8) sowie den entsprechenden Rechnungen in Berufungsbeilage 8 von N. und dem Staatssekretariat für Migration – bei welcher ausdrücklich das Gesuch betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung für I. als Grund genannt wird – ist es glaubhaft, dass I. tatsächlich im Juli 2022 als Au-Pair beim Kindsvater zu arbeiten begonnen hat. Auf eine Befragung von I. "zum Sachverhalt der Betreuung" des Klägers (Berufung S. 15) kann entsprechend verzichtet werden. Zu prüfen bleibt damit die Höhe der Betreuungskosten durch das Au-Pair. 6.5.2.1. Festzustellen ist zunächst, dass abgesehen von vermutlich durch den Kindsvater selbst erstellten Übersichten, keinerlei Belege zu den tatsächli- chen Kosten (Lohnabrechnungen mit Zahlungsnachweis sowie Quittungen betreffend Sprachschule) vorliegen. Diese sollen im Hauptverfahren einge- reicht worden sein. Weshalb der Kläger dieselben in Nachachtung seiner Mitwirkungsobliegenheit hier nicht eingereicht hat, lässt er unbegründet. - 18 - 6.5.2.2. Gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag (Berufungsbeilage 6) ist bloss ein Bruttobarlohn von Fr. 710.00 geschuldet. Namentlich fallen gemäss Ar- beitsvertrag entgegen der Auflistung in der Berufung keine BVG-Beiträge an und auch die in der Berufung genannten AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge stimmen nicht mit denjenigen gemäss Berufungsbeilage 6 – welche tiefer sind – überein. Bezüglich der Krankenversicherung ist zudem zu beachten, dass der Kindsvater gemäss Arbeitsvertrag S. 2 50 % der Prämien vom Bruttolohn abziehen kann (Berufungsbeilage 6), diese mithin nicht vollum- fänglich zu Lasten des Kindsvaters gehen. 6.5.2.3. Für Kost und Logis behauptet der Kläger einen Naturallohn des Au-Pairs von Fr. 990.00. Gemäss Berufungsbeilage 3 fallen Fr. 645.00 für die Ver- pflegung und Fr. 345.00 für das Zimmer an. Eine Begründung hierfür lässt sich nicht entnehmen. Abzustellen ist daher auf die vorliegend zur Anwen- dung kommenden SchKG-Richtlinien. Demgemäss beträgt die Kost 50 % des Grundbetrages (vgl. Ziff. V/1 SchKG-Richtlinien), konkret somit Fr. 550.00 (Ziff. I/2 SchKG-Richtlinien). Mehrkosten für das Zimmer von I. sind zudem keine zu berücksichtigen, nachdem sämtliche anfallenden Wohnkosten bereits im Grundbedarf des Klägers und des Kindsvaters be- rücksichtigt wurden. Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft dargetan, dass die tatsächlichen Kosten für das Au-Pair Fr. 2'158.75 betragen, sondern es ist von wesentlich tieferen Kosten auszugehen. Überdies steht die klägerische Behauptung in der Berufung, wonach das Au-Pair sich ausschliesslich um die Betreuung des Kindes kümmere und keine Haushaltsaufgaben habe, im Widerspruch zur Berufungsbeilage 6 S. 2, wonach zum Aufgabenbereich des Au-Pairs I. nebst der Betreuung von A. leichte Hausarbeit dazugehört. Die vom Kläger geltend gemachten Ausgaben für das Au-Pair sind daher auf die beiden Positionen "Hausar- beit" und "Betreuung A." zu verteilen, da nur zweitere in die Unterhaltsbe- rechnung einfliessen. Mit Eintritt des Klägers in die Schulpflicht (August 2022) wird sich dieses Verhältnis zudem zugunsten der Hausarbeit verän- dern, da ihr infolge Abwesenheit von A. vermehrt Zeit hierfür verbleibt. Die Kosten für die Betreuung des Klägers ab Juli 2022 durch I. sind somit wie folgt (hypothetisch) zu veranschlagen: Lohn Au-Pair: Fr. 658.80 (= Fr. 550.00 Nettolohn + Fr. 108.80 [AHV/IV/EO sowie ALV] gemäss Berufungsbeilage 6) UVG/KK Au-Pair: - 19 - Fr. 100.00 (gerundet; Fr. 31.25 für Krankenkasse und Fr. 64.50 für Unfall- versicherung, gemäss Angaben in der Berufung, S. 13 bzw. Berufungsbei- lage 6 [hälftige Beteiligung an den Prämien für die Krankenkasse]) Kost und Logis Au-Pair: Fr. 990.00 Schulkosten Au-Pair: Fr. 225.00 (Berufung, S. 13, unbelegt, allerdings handelt es sich um eine Verpflichtung, vgl. Berufungsbeilage 6 [Arbeitsvertrag], S. 2) Kosten Au-Pair total: Fr. 1'970.00 (gerundet). Von diesen (mutmasslichen) Kosten ist der Wohnanteil von Fr. 440.00 (= Fr. 990.00 abzgl. Fr. 550.00 für Verpflegung) in Abzug zu bringen, da die Wohnkosten bereits vollständig im Bedarf von Kläger und Kindsvater be- rücksichtigt wurden. Die verbleibenden (mutmasslichen) Kosten von Fr. 1'530.00 sind, wie erwähnt, auf die Positionen Haushalt allgemein und Betreuung A. zu verteilen. Diese Aufteilung wurde vom Kläger vollständig unterlassen mit der unzutreffenden Begründung, dass das Au-Pair keine Reinigungsaufgaben habe. Auch lässt sich den zwei eingereichten Wo- cheneinsatzplänen (Berufungsbeilage 6) keine entsprechende Aufteilung entnehmen. Immerhin ergibt sich daraus, dass das Au-Pair von Montag bis Freitag nur jeweils während 4 Stunden (13.00 Uhr - 15.00 Uhr und 19.00 Uhr - 21.00 Uhr bzw. 06.00 Uhr - 08.00 Uhr und 12.00 Uhr - 14.00 Uhr) pro Tag Arbeiten zu verrichten hat. Des Weiteren lässt sich da- raus entnehmen, dass in der übrigen Zeit "die Gasteltern" anwesend sind. Der Kläger verliert auch darüber kein Wort. Aufgrund der Schichtarbeit des Kindsvaters (vgl. act. 119) ist anzunehmen, dass er (oder allenfalls seine Mutter) zugegen ist, folglich der Kläger auch von ihm (oder allenfalls seiner Mutter, welche den Kindsvater bereits früher unterstützt hat) betreut wird. Anders lässt sich der geringe Arbeitseinsatz von I. jedenfalls nicht erklären. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie, dass in den 4 Stunden Ar- beit des Au-Pair auch Hausarbeit eingeschlossen ist, ist jedenfalls nicht er- sichtlich, weshalb die von der Vorinstanz für die Betreuung des Klägers veranschlagten Fr. 900.00 (Juli 2022) bzw. Fr. 550.00 (ab August 2022 [Be- ginn der Schulpflicht]) nicht weiterhin angemessen sein sollen, ging sie hierfür doch von einer Betreuungszeit von 6 bzw. 3 Stunden aus (angefoch- tener Entscheid E. 3.8.4 und E. 3.8.6), was vom Kläger für die Zeit bis im Juli 2022 unbestritten blieb. Folglich hat es auch in diesem Punkt sein Be- wenden beim vorinstanzlichen Entscheid. Da nicht davon auszugehen ist, dass I. weitergehende Auskünfte zu diesen Positionen, namentlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen und den tat- sächlichen Kosten für die Verpflegung, erteilen könnte, als dies der Kläger - 20 - bereits getan hat, ist von einer Befragung ihrerseits als Zeugin zur Höhe der tatsächlichen Kosten (Berufung S. 15) abzusehen. Auch in Bezug auf die Aufgaben (Hausarbeit/Betreuung A.) kann mit Blick auf Berufungsbei- lage 6, woraus sich der Aufgabenbereich und die Einsatzstunden ohne Weiteres ergeben, von ihrer Befragung (Berufung S. 15) abgesehen wer- den, würde ihre Aussage doch nichts am Beweisergebnis ändern. 7. 7.1. Umstritten ist sodann die Höhe des Steueranteils des Klägers. 7.2. Die Vorinstanz erwog, auf A. dürfte ein eher geringer Betrag Steuern ent- fallen, weshalb für Dezember 2020 pauschal Fr. 50.00 eingesetzt würden (angefochtener Entscheid E. 4.5.1). 7.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, gemäss KEKA-Empfehlungen Ziff. 2.3.1 sei ein pauschaler Steueranteil von Fr. 100.00 einzusetzen (Berufung S. 20). 7.4. Mit Berufungsantwort bringt die Beklagte vor, der Steueranteil von Fr. 50.00 sei korrekt (Berufungsantwort S. 4 f.). 7.5. Zunächst trifft nicht zu, dass die Empfehlungen der KEKA (Stand 10. Mai 2017) einen Steueranteil von Fr. 100.00 im Bedarf des Kindes vorschlagen. Die Fr. 100.00 bezogen sich vielmehr auf die Steueranteile der Eltern. Gemäss den aktuellen KEKA-Empfehlungen (Stand 1. Januar 2023) ist, wenn und soweit die finanziellen Verhältnisse dies zulassen, eine Ausdeh- nung des betreibungsrechtlichen auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum vorzunehmen. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles. Zur Abschätzung der Steuern kann der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu Hilfe genommen werden (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch), wobei bezüglich der Steuerfak- toren bei konstanten Verhältnissen auf die letzte Steuerveranlagung (aber unter Berücksichtigung der zu vereinbarenden Unterhaltsbeiträge) abge- stellt werden kann. Der Steueranteil des Kindes wird ermittelt, indem die Steuerbelastung des obhutsberechtigten Elternteils bestimmt und auf die- sen und das Kind verteilt wird, und zwar proportional zu den Einkommen dieses Elternteils und des Kindes (inkl. Unterhaltsbeitrag; KEKA-Empfeh- lungen Ziff. 2.4). - 21 - 7.6. Das klägerische Vorbringen, wonach pauschal Fr. 100.00 einzusetzen seien, geht somit fehl. Der Kläger hat damit mit Berufung nicht aufgezeigt, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich des Steueranteils von pau- schal Fr. 50.00 falsch wäre, sodass es auch diesbezüglich beim vorinstanz- lichen Entscheid sein Bewenden hat. 8. 8.1. Strittig ist zudem, in welcher Höhe beim Kläger ab dem 1. Januar 2022 die Krankenkassenprämien zu berücksichtigen sind. 8.2. Die Vorinstanz erwog, im ersten Halbjahr 2020 sei der Kläger zusammen mit seiner Mutter versichert gewesen und die monatliche Krankenkassen- prämie der Grundversicherung habe Fr. 35.20 betragen (angefochtener Entscheid E. 3.8.1). Ab 1. Juli 2020 sei der Kläger zusammen mit seinem Vater krankenversichert gewesen mit einer monatlichen Prämie für die Grundversicherung von Fr. 89.15 (angefochtener Entscheid E. 3.8.3). Für die Phase vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 werde mit der Prä- mienverbilligung die Prämie der Grundversicherung KVG für den Kläger vollständig gedeckt und betrage demnach Fr. 0.00 (angefochtener Ent- scheid E. 3.8.4). Im Jahr 2022 belaufe sich die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung KVG für den Kläger auf monatlich Fr. 88.55. Der Vater habe ausgeführt, dass keine Krankenkassenverbilligung mehr er- folge. Dies erscheine aufgrund des Mehrverdienstes des Vaters immerhin möglich (angefochtener Entscheid E. 3.8.5). Für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2023 bis 30. April 2028 werde im Hinblick auf die allgemeine Erhöhung der Krankenkassenprämien der Pauschalbetrag von Fr. 100.00 eingesetzt (angefochtener Entscheid E. 3.8.7). 8.3. Mit Berufungsantwort bringt die Beklagte vor, ab 1. Januar 2022 würden für die Krankenkassenprämien des Klägers von der Vorinstanz neu Fr. 88.55 bzw. ab 1. Januar 2023 Fr. 100.00 eingesetzt, obwohl ein Nachweis, dass keine Krankenkassenverbilligung mehr erfolge, nicht erbracht worden sei. Es sei daher weiterhin vom bisherigen Betrag von Fr. 35.20 auszugehen (Berufungsantwort S. 6-8). 8.4. Vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum abzuziehen sind allfällige Prämienverbilligungen (vgl. Ziff. IV/3 SchKG-Richtlinien). Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 - 22 - des aargauischen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung ["KVGG"]). Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinig- ten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Ver- mögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkom- mensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG). Für das Bezugsjahr 2022 betragen die Richtprämien für Erwachsene Fr. 4'830.00 und für Kinder Fr. 1'110.00, der Einkommensabzug für Alleinstehende mit Kind Fr. 12'000.00 und der Ein- kommenssatz beträgt 17 % (Anhang 1 der Verordnung zum KVGG ["V KVGG"]). Die Einkommensobergrenze (bereinigtes steuerbares Ein- kommen) für einen Anspruch auf Prämienverbilligung für alleinstehende Er- wachsene mit einem Kind liegt damit für 2022 bei Fr. 46'941.00 (= [Fr. 4'830.00 + Fr. 1'110.00] / 0.17 + Fr. 12'000.00). Die Prämienverbilligung wird aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranla- gung des massgebenden Steuerjahres festgesetzt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr be- gonnen hat (§ 7 Abs. 1 KVGG). Der Antrag auf Ausrichtung der Prämien- verbilligung muss jeweils bis spätestens 31. Dezember im Vorjahr des An- spruchsjahres gestellt werden, andernfalls der Anspruch auf Prämienver- billigung für das betreffende Anspruchsjahr verwirkt ist (§10 Abs. 4 KVGG). Vorbehalten bleibt das ausserordentliche Verfahren bei wesentlicher Ver- schlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Verän- derung der persönlichen Verhältnisse oder Neuanmeldungen von Perso- nen, die über keine rechtskräftige Steuerveranlagung im Kanton Aargau verfügen (§ 11 Abs. 1 KVGG). Diesfalls wird ein Anspruch auf Prämienver- billigung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse berechnet, der ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Verände- rung gilt (§ 12 KVGG). 8.5. Das monatliche Nettoeinkommen von Fr. 5'830.00 zuzüglich Kinderunter- haltsbeiträge – im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung wird von den vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen ausgegangen – von Fr. 14'602.00 (= Fr. 1'106.00 x 2 + Fr. 1'414.00 x 5 + Fr. 1'064.00 x 5) entspricht einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 84'562.00. Ausge- hend von der Richtprämie und dem Einkommensabzug für Alleinstehende würde dem Kindsvater für den Kläger ein Anspruch auf Prämienverbilligung dann zustehen, wenn seine bereinigten einkommensteuerrechtlichen Ab- züge mehr als Fr. 37'621.00 (Fr. 84'562.00 – Einkommensobergrenze von Fr. 46'941.00) betrügen. Es wird von folgenden bereinigten einkommensteuerrechtlichen Abzügen ausgegangen:  Kinderbetreuung: 9'000.00;  Fahrkosten: Fr. 550.00 x 12 = Fr. 6'600.00;  Auswärtige Verpflegung: Fr. 3'200.00; - 23 -  Pauschalabzug zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten: Fr. 2'098.80;  Pauschalabzug für Versicherungsprämien: Fr. 3'000.00;  Kinderabzug = Fr. 7'100.00. Dies ergibt Abzüge von insgesamt Fr. 30'998.80. Demnach ist nicht von einem Verbilligungsanspruch auszugehen. Es ist daher angezeigt, keine Prämienverbilligung zu berücksichtigen – was auch in Bezug auf den Kindsvater gilt (entgegen Berufungsantwort S. 10). 9. 9.1. Strittig ist ferner, ob der Beklagten eine Kommunikations- und Versiche- rungspauschale anzurechnen ist. 9.2. Die Vorinstanz erwog, sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt, könne es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Bei den Elternteilen gehörten hierzu typi- scherweise die Steuern, anteilsmässig auch bei den Kindern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (angefochtener Entscheid E. 3.6.3.3). Für die Phasen, in denen die Beklagte auch nach Leistung des Barunterhalts für A. über einen Überschuss verfüge, werde der Beklagten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von monatlich Fr. 100.00 zugesprochen, auch wenn sie keine entsprechende Position gel- tend gemacht habe (angefochtener Entscheid E. 4.5). 9.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, auch bei Geltung des Untersuchungs- grundsatzes bestehe eine Mitwirkungspflicht der Parteien, deren Missach- tung sich nachteilig für eine Partei auswirken könne. Es verletze den Un- tersuchungsgrundsatz, dass die Vorinstanz der Beklagten eine Kommuni- kations- und Versicherungspauschale von Fr. 100.00 angerechnet habe, obwohl sie keine entsprechende Position geltend gemacht habe (Berufung S. 20). 9.4. Zwar trifft zu, dass es auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime in erster Linie Sache der Parteien ist, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwirkungspflicht). Das Gericht ist indes weder an den von den Parteien geltend gemachten Sachverhalt, noch an unbestrittene Tatsachen noch an die von den Parteien eingereichten Be- weismittel gebunden (vorne E. 2.2). Folglich liegt keine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes vor, wenn die Vorinstanz auch ohne entspre- - 24 - chende Behauptung der Beklagten ermessensweise eine Kommunikati- ons- und Versicherungspauschale berücksichtigt hat. Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zum familienrechtlichen Existenzminimum (vgl. BGE 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.2; ferner Ziff. 2.4 der KEKA-Empfehlungen [Stand 1. Januar 2023]). 10. 10.1. Umstritten ist sodann, ob der Beklagten eine Schuldentilgung anzurechnen ist. 10.2. Die Vorinstanz erwog, es bestehe zwischen den Eltern die von ihnen als Übereinstimmung einer 50-50 Regelung bezeichnete Vereinbarung, wel- che die Abzahlung der Schulden der Beklagten beim Kindsvater in Höhe von insgesamt Euro 20'217.91 regle. Diese Schulden seien während des Zusammenlebens der Eltern und im Zusammenhang mit den Lebenshal- tungskosten der Beklagten und von F. und A. entstanden. Die Beklagte habe diese undatierte Vereinbarung unterzeichnet und schulde jeweils Mitte des Monats Euro 200.00, beginnend am 15. April 2020, letzte Rate am 15. Mai 2029. Entgegen der Meinung der Beklagten handle es sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Unterhaltsregelung zwischen den El- tern. Die monatliche Rate habe im Jahr 2020 Fr. 214.10 (Wechselkurs Fr. 1.07045366) betragen (angefochtener Entscheid E. 4.5.1). 10.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, es sei aktenkundig, dass die Beklagte diese monatlichen Raten in der Vergangenheit nicht bzw. nur teilweise be- zahlt habe. Ihr könne daher keine Schuldentilgung angerechnet werden (Berufung S. 21). 10.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört bei der Erweiterung auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum bei den Elternteilen allen- falls eine angemessene Schuldentilgung dazu (BGE 147 III 265 E. 7.2). In der Eingabe vom 2. Dezember 2021 hat die Beklagte mit Beilage 20 eine Liste der von ihr gemäss der "50/50 Regelung" bezahlten Beträge einge- reicht. Der Kläger führte in der Replik aus (act. 106), dass diese Zahlungen nicht als Unterhalt deklariert worden seien und deshalb auch nicht als Un- terhalt gelten können. Die Zahlung an und für sich hat er aber nicht bestrit- ten. Der Kindsvater führte anlässlich der Befragung hierzu aus, dass die Beklagte ihm im Dezember 2020 Fr. 300.00 überwiesen habe. Er habe sie gefragt, was dies soll. Die Beklagte habe gemeint, es sei für den Unterhalt von A. Dies sei bis August, September dieses Jahres [wohl 2021] gegan- - 25 - gen. Aus den Fr. 300.00 seien es dann auf einmal nur noch Fr. 200.00 ge- worden. Und seitdem habe er die Fr. 200.00. Dann gebe es noch eine Fr. 90.00 Zahlung, die keiner zuordnen könne, weil "es stehe nichts dran". Bei den 200 Euro von der 50/50 Regelung stehe Ratenzahlung (act. 131). Die Frage der Gerichtspräsidentin, ob er jetzt die 200 Euro Ratenzahlung und zusätzlich noch die Fr. 200.00 oder Fr. 300.00 Unterhaltszahlung be- komme, beantwortete der Kläger mit "die Ratenzahlung vom 50/50 Ver- trag". Das Nachhaken der Gerichtspräsidentin, ob er beides bekomme, be- antwortete er mit "Ja" (act. 131). Unter diesen Umständen hat die Vo- rinstanz ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus der 50/50-Vereinbarung nachkommen wird und hat deshalb zu Recht die entsprechende Rate vom Überschuss der Beklagten in Abzug gebracht. 11. 11.1. Strittig ist ferner, ob der Beklagten auch in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023 ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'290.00 anzurechnen ist. 11.2. Die Vorinstanz erwog, ab Dezember 2020 habe die Beklagte bei der O. mit einem Pensum von 100 % monatlich ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4'290.00 erzielt, nach Abzug der Quellensteuer und der Kinderzulage, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Anteil Weihnachtsgratifikation (Fr. 500.00 im Jahr 2021). Dies sei der Betrag vor Abzug der Parkplatzgebühr von Fr. 35.00, danach habe sie mit einem Pensum von 80 % Fr. 3'435.00 ver- dient. Die geringfügige Lohnerhöhung von monatlich Fr. 24.00 im Jahr 2022 werde nicht berücksichtigt, sei doch die Auszahlung der Weihnachts- gratifikation nicht sicher. Nachdem A. ab April 2020 beim Vater gewohnt habe, habe sich die Beklagte um eine Vollbeschäftigung bemüht, die sie auf Dezember 2020 bei der O. gefunden habe. In der Folge habe sich ge- zeigt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, dieser Vollbeschäftigung über einen längeren Zeitraum nachzugehen wegen gesundheitlicher Probleme, welche klassisch für eine Überbelastung seien. Die Gründe spielten in casu keine entscheidende Rolle, da sie gemäss dem bundesgerichtlichen Stu- fenmodell erst nach Vollendung des 16. Altersjahres ihrer Tochter F., geb. tt.mm. 2007, zur Aufnahme einer Vollbeschäftigung verpflichtet sei, grundsätzlich per 1. Juli 2023. Diese Phase werde aber im Hinblick auf das Ende der obligatorischen Schulpflicht von F. per Ende Juli 2023 um einen Monat verlängert, womit der Beklagten eine Vollbeschäftigung ab 1. August 2023 zuzumuten sei. Das allenfalls hypothetische Einkommen entspräche dem Einkommen in der Anfangszeit bei der O. (angefochtener Entscheid E. 4.1.2). - 26 - 11.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, massgebend sei das effektiv erzielte bzw. realisierbare Nettoeinkommen (Berufung S. 21). Wenn die Beklagte in einem grösseren Arbeitspensum arbeite, als sie aufgrund des Schulstu- fenmodells verpflichtet sei, sei dieses effektiv erzielte Einkommen massge- bend (Berufung S. 21 f.). Die Beklagte habe gezeigt, dass sie mit einem Arbeitspensum von 100 % arbeiten könne. Erst nach Einreichung des Ge- suchs um vorsorgliche Massnahmen habe die Beklagte ihr Arbeitspensum reduziert. Der zeitliche Zusammenhang sei evident. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe für die Pensumsreduktion seien vorgeschoben. Eine Reduktion aus gesundheitlichen Gründen werde bestritten. Die Re- duktion sei aus prozesstaktischen Gründen erfolgt (Berufung S. 22). Alle Behauptungen der Beklagten habe Dr. med. J. ausgeschlossen: Aus- schluss von Gastritis, Ausschluss von Colitis, Ausschluss von Zöliakie, kein Anhalt für Nahrungsmittelallergie. Auch dem Arztbericht von Dr. K. könne keine Krankheit der Beklagten entnommen werden. Es sei einzig die Be- klagte, die gegenüber den Ärzten behaupte, am Limit zu sein (Berufung S. 23). Es handle sich um "simulierte Behauptungen". Das Schreiben von med.pract. L., welches der Beklagten eine posttraumatische Belastungs- störung diagnostiziere, sei ein Gefälligkeitsschreiben. L. sei weder Psychi- ater, noch Psychotherapeut noch Psychologe. Es stelle sich auch die Frage, weshalb die Beklagte von Y. Herrn L. in Z. aufsuche (Berufung S. 24). Überdies betreibe die Beklagte exzessiv Sport. Wenn die Beklagte we- niger exzessiv Sport treiben würde, wäre ihr Körper auch weniger er- schöpft. Sie habe den Sport einzuschränken, um ihren familienrechtlichen Unterhaltspflichten nachzukommen (Berufung S. 25). 11.4. Grundsätzlich ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhalts- pflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht aus- reicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 127 III 136 E. 2a). Betreut der betref- fende Elternteil ein Kind, bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätig- keit nach Massgabe des Schulstufenmodells (vgl. für den nachehelichen Unterhalt BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Demnach ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekun- darstufe I eine Erwerbsarbeit von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Dabei handelt es sich um den Ausgangspunkt der Regelbildung insofern, als der betreuende Elternteil auch anders als durch die obligatorische Be- schulung des Kindes von Betreuungspflichten entlastet und dadurch für eine Erwerbstätigkeit frei werden kann (BGE 144 III 481 E. 4.7.7). - 27 - 11.5. Mit der Vorinstanz ist zunächst davon auszugehen, dass der Beklagten bis zur Vollendung des 16. Altersjahres ihrer Tochter F. bloss ein Pensum von 80 % zuzumuten ist. So hat sie denn auch selber anlässlich der Befragung ausgesagt, dass der Grund für die Reduktion von 100 % auf 80 % nebst ihren gesundheitlichen Problemen auch gewesen sei, dass sie zu Hause eine vierzehnjährige Tochter habe, die nachmittags "schulische Betreuung" brauche (act. 138). Ihre Tochter sei spätestens um 13:30 Uhr zuhause (act. 140). Ab und zu komme die Oma vorbei, um mit ihr zusammen Mittag zu essen, aber sonst habe F. keine Betreuung mehr (act. 141). Die Beklagte verfügt somit nicht über eine merkliche Entlastung ihrer Betreuungspflich- ten gegenüber F. Überdies genügt der bloss zeitliche Zusammenhang der Pensumsreduk- tion mit dem Massnahmeverfahren nicht, um glaubhaft zu machen, dass die Reduktion einzig aus prozesstaktischen Gründen erfolgte. Auch, dass gemäss den Arztberichten von Dr. med. J. und Dr. K. keine physischen Ur- sachen für die Symptome der Beklagten eruiert werden konnten, belegt nicht, dass die Symptome der Beklagten, namentlich in Bezug auf den Er- schöpfungszustand, simuliert sind. Den Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Qualifikationen von med. pract. L. ist ferner zu entgegnen, dass dieser gemäss seiner Homepage ([…]) wie auch gemäss Signatur seines Schrei- bens (Beilage 7 der Eingabe der Beklagten vom 14. März 2022) offenbar nicht nur Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ist, sondern auch über den Fähigkeitsausweis Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM verfügt. Dass die Beklagte zum Besuch dieses Arztes eine Weg- strecke von rund einer Stunde Autofahrt auf sich nahm, nachdem zuvor sowohl Dr. med. J. wie auch Dr. K. keine einschlägige Ursache finden konn- ten, belegt mitnichten, dass es sich um simulierte Symptome handelt. Viel- mehr verdeutlicht die Inkaufnahme einer derartigen Wegstrecke den Lei- densdruck der Beklagten. Auch der Umstand, dass die Beklagte intensiv Sport betreibt, schliesst nicht aus, dass entsprechende Symptome vorlie- gen. Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist sodann nicht erstellt, dass die Beklagte "ihren familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht nach- kommt, nur weil sie mehr Zeit benötigt, um exzessiv Sport treiben zu kön- nen und um sich von diesen exzessiven sportlichen Tätigkeiten zu erholen" (Berufung S. 25), sondern die Beklagte hat, wie eingangs erwähnt, nach- vollziehbar ausgeführt, ihre Pensumsreduktion nebst den gesundheitlichen Gründen wegen ihrer Tochter vorgenommen zu haben. Es hat somit bezüglich des Einkommens der Beklagten beim vorinstanzli- chen Entscheid sein Bewenden. Der Beklagten ist insoweit nicht zu folgen, soweit sie mit Berufungsantwort (S. 9) geltend macht, auch ab August 2023 nur 80 % arbeiten zu können. Nachdem F. im Juli 2023 die Schule beenden wird, hat sie einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gründe, wes- halb bereits jetzt davon auszugehen ist, dass sie dies aus gesundheitlichen - 28 - Gründen nicht tun kann, sind keine auszumachen. Der von ihr hierzu an- gerufene Arztbericht von med. pract. L. spricht von Regeneration und Schaffung von Ressourcen, was ebenfalls dafür spricht, dass die Erwerbs- fähigkeit wieder vollständig hergestellt werden kann. 12. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Klägers gegen den vo- rinstanzlichen Entscheid als unbegründet und ist abzuweisen. Bemerkungshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei wörtli- cher Auslegung von Dispositiv-Ziffer 1.1 den Unterhalt befristet bis am 19. Juni 2023 festgesetzt hat. Dies im Widerspruch zu ihren Erwägungen 3.8.7 und 3.8.8, wo sie den Barbedarf des Klägers bis am 30. April 2028 berechnete bzw. 4.5.8, wo sie den Unterhalt des Klägers bis am 19. Juni 2025 auf Fr. 1'075.00 pro Monat festsetzte. Gründe, weshalb eine Befris- tung gerade bis zum 19. Juni 2023 vorgenommen wurde, lassen sich dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnehmen, zumal in den Phasenberech- nungen der 19. Juni 2023 nirgends Erwähnung findet. Folglich dürfte es sich bei dieser Befristung um ein Versehen handeln. Die Diskrepanz wurde im Berufungsverfahren allerdings nicht gerügt. Für ein allfälliges Berichti- gungs- oder Erläuterungsverfahren ist die Vorinstanz zuständig (Art. 334 ZPO). 13. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 11 VKD). Der Kläger ist ausser- dem zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Parteientschädigung richtet sich vorliegend nach dem Pau- schaltarif von § 3 Abs. 1 lit. d und b und Abs. 2 AnwT. Vorliegend ist von einer Grundentschädigung von ermessensweise Fr. 2'500.00 auszugehen, war doch einzig der Kinderunterhalt für die Dauer des Hauptverfahrens zu regeln und lag damit im Vergleich zu einem durchschnittlichen Präliminar- /Eheschutzverfahren, welches mit Fr. 3'350.00 entschädigt wird (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.258 vom 13. Feb- ruar 2023 E. 6.3), ein unterdurchschnittliches Verfahren vor. Unter Berück- sichtigung der tarifgemässen Abzüge (20% für die fehlende Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT]), Ausla- gen von Fr. 50.00 und 7.7 % Mehrwertsteuern ist die Entschädigung somit richterlich auf Fr. 1'669.35 festzusetzen. 14. 14.1. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. - 29 - 14.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Für die Beurteilung der Mittellosig- keit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 117). Dabei ist nicht von hypothetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen Ver- hältnissen auszugehen. So ist Prozessarmut – ausser in Fällen von Rechts- missbrauch – nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil es dem Gesuch- steller möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, als er in Wirk- lichkeit erzielt (BGE 5A_590/2009 vom 6. Januar 2009 E. 3.1.1). Das Ge- richt hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuch- steller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 E. 2.3). Die Einkommens- und Vermö- genssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmass- lich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkom- mensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozes- sen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richtlinien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren re- gelmässige Tilgung nachgewiesen ist – zusammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 221 E. 5.2.1]) wer- den aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusam- menhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) o- der der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 E. 2.1). 14.3. Die Rechtsbegehren des Klägers sind – wie der Verfahrensausgang zeigt – aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher be- reits aus diesem Grunde abzuweisen. Abgesehen davon ist die unentgelt- liche Rechtspflege nur zu bewilligen, wenn die gesuchstellende Person kei- nen familienrechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (sog. provi- sio ad litem) geltend machen kann. Denn die eheliche (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1) und elterliche Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB (vgl. BGE 5A_362/2017 E. 2.1) umfasst grundsätzlich auch die Prozesskosten. Der Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses geht dem Recht auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3.). Der Kindsvater verfügte bei Einreichung der Berufung (Dezember 2022) über einen Überschuss von Fr. 2'028.85 (angefochtener Entscheid E. 4.3.9). - 30 - Selbst unter Berücksichtigung des Zuschlags von 25 % auf den Grundbe- trägen von ihm und dem Kläger (insgesamt Fr. 400.00) verbleiben noch Fr. 1'628.85. Werden weiter die laufenden Steuern von monatlich Fr. 360.00 (steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 55'000.00, vgl. E. 8.5 hievor) angerechnet, verbleiben immer noch Fr. 1'268.00. Damit ist der Kindsvater in der Lage, für die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 sowie die Parteikosten des Klägers von rund Fr. 1'700.00 (vgl. E. 13 hievor) innert rund drei Monaten aufzukommen. Das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. 14.4. 14.4.1. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt; insoweit ist das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Beklagten zudem eine Entschä- digung für ihre Parteikosten zugesprochen. Angesichts der finanziellen Si- tuation des Klägers erscheint wenig wahrscheinlich, dass die Parteient- schädigung einbringlich ist. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht daher vor, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu ent- schädigen ist, wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Steht bereits im Zeitpunkt des Entscheides fest, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei unein- bringlich ist, so kann der unentgeltliche Rechtsbeistand bereits im laufen- den Verfahren um Entschädigung aus der Gerichtskasse ersuchen. An- dernfalls muss der unentgeltliche Rechtsbeistand zunächst versuchen, die Parteientschädigung bei der Gegenpartei erhältlich zu machen. Gelingt dies nicht, so ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen, sofern er dem Gericht glaubhaft machen kann, dass er versuchte, die Parteientschädi- gung einzubringen, dies aber nicht gelang (§ 12 Abs. 1 AnwT; BGE 5A_849/2008 E. 2.2.2). Insoweit der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse entschädigt wird, geht der Anspruch auf Bezahlung der Parteientschädigung auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 14.4.2. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beklagten (inklusive des selbstgetragenen Kinderunterhalts von F.) beträgt Fr. 1'756.05 (Grundbe- trag Fr. 595.00; Wohnkosten Fr. 327.50; Krankenkasse Fr. 203.60; Arbeits- wegkosten Fr. 328.00; auswärtige Verpflegung Fr. 176.00; Parkplatz Ar- beitsort Fr. 35.00; Kinderunterhalt F. [selbstgetragen] Fr. 90.95; angefoch- tener Entscheid E. 4.2.10 und zum Grundbetrag vorne E. 4). Unter Berück- sichtigung eines Zuschlags von 25 % auf dem Grundbetrag der Beklagten, ausmachend Fr. 148.75, und zuzüglich des Unterhaltsbeitrags für A. von Fr. 1'075.00 und monatlichen Steuern von Fr. 460.00 (angefochtener Ent- scheid E. 4.5.7) beträgt der zivilprozessuale Zwangsbedarf der Beklagten demnach Fr. 3'439.75. Demgegenüber sind die Ratenzahlungen an den Kindsvater von Fr. 200.00 nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht - 31 - um Schulden für Kompetenzgüter handelt, deren Abzahlung zu berücksich- tigen wäre (Ziff. II/7 SchKG-Richtlinien sowie vorne E. 14.2). Unter Berücksichtigung des (effektiven) Einkommens der Beklagten von Fr. 3'435.00 resultiert somit ein Manko. Die Rechtsbegehren der Beklagten erweisen sich auch nicht als aussichtslos. Folglich ist der Beklagten (auf- grund der mutmasslichen Uneinbringlichkeit der ihr vom Kläger zu erset- zenden Parteikosten) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewäh- ren. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Markus Leimbacher, Rechtsanwalt, QQ., zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Betreffend die Gerichtskosten wird das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be- klagten für das obergerichtliche Verfahren eine richterlich auf Fr. 1'669.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens - 32 - Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 3. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser