5. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten, lic. iur. Stephan Hinz, Rechtsanwalt, Baden, die für das Berufungsverfahren gerichtlich festgesetzten zweitinstanzlichen Anwaltskosten von Fr. 1'810.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)