5.3. Die Beklagte macht glaubhaft, dass sie über kein nennenswertes Vermögen verfügt (vgl. Berufungsantwortbeilage 14). Sie erzielte bisher ein Einkommen von ca. 2'400.00 inkl. Kinderzulagen (Berufung Ziff. 5.13 und Berufungsantwortbeilage 9), wobei ihr ihre Arbeitsstelle per Ende 2022 gekündigt worden ist (Berufungsantwortbeilage 11). Sie bezieht nunmehr Sozialhilfe (Berufungsantwortbeilagen 12 und 13). Sie ist somit offensichtlich bedürftig und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist gutzuheissen, soweit es (bezüglich der Verfahrenskosten) nicht gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.