Das von der Vorinstanz für den Sohn aus neuer Ehe angenommene Existenzminimum von Fr. 187.55 wird mit der Berufung nicht substanziert gerügt. Werden vom Einkommen des Klägers in der (von ihm behaupteten) Höhe von Fr. 5'251.00 die auf diese Weise bestimmten Existenzminima des Klägers und seines Sohnes aus neuer Ehe abgezogen, verbleibt ein Überschuss von Fr. 3'406.35. Mit diesem ist der Kläger ohne weiteres in der Lage, für die Dauer des Abänderungsverfahrens die bisherigen Unterhaltsbeiträge für seine Kinder C. und D. von je Fr. 1'089.00 weiter zu bezahlen. Ein schwerwiegender Nachteil für den Kläger daraus ist nicht ersichtlich. Die Berufung ist damit abzuweisen.