3.5. Werden die beiden Positionen "Wohnkosten Schweiz/Q." und "Steuern" in der klägerischen Berechnung gemäss der Berufung (S.8) nicht berücksichtigt, verbleibt (gestützt auf die restlichen vom Kläger eingesetzten Positionen, die in diesem Verfahren nicht weiter überprüft zu werden brauchen, vgl. oben Erw. 3.2) ein Existenzminimum von Fr. 1'657.10 (Fr. 3'737.10 ./. Fr. 1'080.00 ./. Fr. 1'000.00). Das von der Vorinstanz für den Sohn aus neuer Ehe angenommene Existenzminimum von Fr. 187.55 wird mit der Berufung nicht substanziert gerügt.