Es kommt hinzu, dass die Steuerbelastung nicht Teil des betreibungsrechtlichen, sondern nur des familienrechtlichen Existenzminimums ist (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG [KKS.2005.7], Ziff. III; BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Sie ist somit nach den obigen Erwägungen (Erw. 2.2.2) für die Frage, ob es dem Kläger zumutbar ist, während der Dauer des Abänderungsverfahrens die Kinderunterhaltsbeiträge in bisheriger Höhe weiter zu bezahlen, ohnehin nicht zu berücksichtigen. -8-