Der Kläger sagte anlässlich seiner Parteibefragung aus, er lebe "steuertechnisch und allgemein" in der Schweiz. Er ist entsprechend in der Schweiz bzw. in Q. angemeldet (vgl. die mit Eingabe vom 22. Juni 2022 eingereichte Hauptwohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle Q. vom 10. Juni 2022). Daraus ist zu schliessen, dass der Kläger nicht beabsichtigt, in Deutschland Steuern zu bezahlen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den deutschen Behörden eine allfällige Steuerpflicht des Klägers in Deutschland bekannt wäre und sie diese durchsetzen würden. Entsprechend hat der Beklagte keine aktuelle Steuerbelastung nach deutschem Recht glaubhaft gemacht.